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                Date: 2000-04-05
                 
                 
                Abhoerunion III: Der Schatten der Dienste
                
                 
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      Entscheidende Passagen des Rechtshilfe-Übereinkommen  
haben wenig mit rechtstaatlichen Verfahren gemein | "Gefahr  
im Verzug"-Paragrafen machen grenzüberschreitendes  
Abhören auch ohne irgend einen Gerichtsentscheid möglich 
 
 
update vor 1min  
 
 
Das Übereinkommen zur Rechtshilfe in Strafsachen, das im  
internen EU-Papier COPEN 21 vom 23. März 2000  
festgehalten wird, enthält Passagen, die nicht nur  
rechtstaatlich äußerst bedenklich klingen, sondern die  
Handschrift geheimer Dienste tragen. Geregelt wird in dem  
Papier das legale Abhören von GSM-Anschlüssen. Der  
FutureZone liegt das Papier nun in Auszügen vor. 
 
In Zusätzen [die der bis dato unbekannte Vorsitz der COPEN- 
21-Arbeitsgruppe zur Aufnahme in das Übereinkommen  
vorschlägt] wird von den "Mitgliedsstaaten Flexibilität  
erwarte[t]... hinsichtlich der Verwendung von bereits  
gesammeltem Material, wenn zur Abwehr einer unmittelbaren  
und ernsten Bedrohung der öffentlichen Sicherheit dringliche  
Maßnahmen geboten sind" [Paragraf 18, Absatz 3, b]. 
 
Praktisches Beispiel 
Für den im zweiten Teil der Serie geschilderten Fall des  
britischen Staatsbürgers, dessen GSM-Handy von einer  
britischen Behörde abgehört wird, während er sich auf dem  
Hoheitsgebiet von AT aufhält, kann dies bedeuten, dass 12  
Tage lange alle seine Telefonate in AT mit österreichischen  
und anderen Anschlüssen abgehört werden und die Inhalte  
verwendet werden, ohne dass ein Gerichtsbeschluss aus  
irgendeinem der beteiligten Länder vorliegt. 
 
Unter den Agenden der Geheimdienste Der "unterrichtete  
Mitgliedstaat wird über jegliche derartige Verwendung unter  
Angabe der Gründe unterrichtet", kann aber, entweder bis  
zum Ablauf der Fristen von 4 bzw. 12 Tagen oder durch einen  
unabhängigen Gerichtsentscheid in diesem Zeitraum, nichts  
dagegen unternehmen, dass eine ausländische Behörde  
inländische Telekommunikation abhört.  
 
Nach Ansicht des Vorsitzes der Arbeitsgruppe soll dieser  
"Gefahr im Verzug"- Paragraf "nicht allzu eng ausgelegt  
werden", damit etwa auch "Maßnahmen zur Abwehr von  
Straftaten" gedeckt sind. Sofern dies überhaupt geregelt ist,  
fällt vorbeugendes Abhören in den meisten Legislaturen in die  
Domäne der Geheimdienste und nicht in jene der Polizei. 
 
Voll Text mit Links 
http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=23923
                   
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Connectivity statt Isolierung 
http://o5.or.at
                   
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edited by Harkank 
published on: 2000-04-05 
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