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                Date: 2000-05-27
                 
                 
                EU-Rechtshilfeabkommen vor Verabschiedung
                
                 
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      [prae/scrypt: Jene Juristen, Parlamentarier und Beamten,   
die daran mitgewirkt haben, Europa in eine Überwachungs-  
und Polizei/union zu verwandeln, werden sich irgendwann  
dafür zu verantworten haben. Ehestens dann, wenn sich die  
moderne Informationsgesellschaft den Schlaf aus den Augen  
gerieben und erkannt hat, dass die gesetzlich ermächtigten  
Behörden an allen strategischen Knoten der digitalen Netze   
sitzen und die gesamte zivile Kommunikation kontrollieren.]  
 
Christiane Schulzki-Haddouti 26.05.2000  
 
Bis zuletzt Geheimhaltung; deutscher Parlamentsvorbehalt  
aufgehoben  
 
Voraussichtlich wird der Justiz- und Innenrat auf seiner  
nächsten Sitzung am 29. und 30. Mai in Brüssel das  
Europäische Rechtshilfeabkommen mit dem Entwurfsstand  
vom 15. Mai verabschieden. Nach Information des grünen  
Bundestagsabgeordneten Christian Ströbele will die  
Bundesregierung das Abkommen unterzeichnen. Am 19. Mai  
hatte der Bundestags-Rechtsausschuss in einer  
Sondersitzung auf Drängen des Bundesjustizministeriums  
sowie der SPD den bestehenden Parlamentsvorbehalt  
aufgehoben. Der Vorbehalt bezog sich auf die  
Überwachungsbestimmungen zum  
Telekommunikationsverkehr.  
 
 
 
 
Das Rechtsabkommen in der Fassung vom 15. Mai (COPEN  
32), das Telepolis nun vorliegt, sieht in Artikel 17 bis 22  
Regelungen zur grenzüberschreitenden  
Kommunikationsüberwachung vor. Demnach können laut  
Artikel 18 die Mitgliedsstaaten einen anderen Staat  
ersuchen, in seinem eigenen Interesse die Überwachung  
durchzuführen. Irritierend ist, dass auch diese Fassung wie  
alle vorangegangen als Geheimmaterial mit "Limite"  
klassifiziert worden ist.  
 
In dem Ersuchen muss die Behörde angegeben sein, die das  
Ersuchen erstellt. Hinzu kommt eine Bestätigung, "dass eine  
rechtmäßige Überwachungsanordnung im Zusammenhang  
mit einer strafrechtlichen Ermittlung erlassen wurde".  
Schließlich muss das Ersuchen "Angaben zum Zwecke der  
Identifizierung der Zielperson", des "strafbaren Verhaltens",  
der "gewünschten Dauer der Überwachung" sowie nach  
Möglichkeit "ausreichende technische Daten, insbesondere  
Netzanschlussnummer "enthalten", um sicher zu stellen,  
dass dem Ersuchen entsprochen werden kann". Der  
ersuchte Mitgliedsstaat kann zusätzliche Information  
verlangen, um festzustellen, ob die  
Überwachungsmaßnahme unter diesen Voraussetzungen  
auch im eigenen Land legal wäre.  
 
In Artikel 19 regelt das Rechtshilfeabkommen den Fall von  
Telekommunikationsdienstleistungen, die nur über ein  
bestimmtes Land möglich wären, wie beispielsweise  
Satellitentelefonie. Dabei dürfen die ermittelnden Staaten die  
Überwachung "ohne Einschaltung desjenigen  
Mitgliedsstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die  
Bodenstation befindet" durchführen.  
 
Voll Text 
http://www.heise.de/tp/deutsch/special/enfo/6807/1.html
                   
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relayed by Axel H Horns" <horns@t-online.de 
via debate@fitug.de 
 
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edited by  
published on: 2000-05-27 
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