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                Date: 1999-06-16
                 
                 
                Globalisierte Kyberei auf Streifen/gang
                
                 
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      Das Bundeskriminalamt setzt vor allem auf die  
abschreckende Wirkung der Internetstreife. Verdeckte  
Ermittlungen sind den BKA-Beamten untersagt. Sie selbst  
dürfen im Internet keine Bilder anbieten. Wenn sie jedoch in  
Chat-Räumen unter Nicknames auftreten, gilt dies nach  
Auffassung des BKA nicht als verdeckter Auftritt.  
Bundesdatenschützer Joachim Jacob ist hingegen anderer  
Ansicht: In seinem neuen Jahresbericht, den er Anfang Mai  
vorlegte, ist er der Auffassung, daß eine "getarnte Beteiligung  
an verdächtigen einschlägigen Chat-Foren durch verdeckte  
Ermittler, einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung"  
bedürfe, da hier der staatliche Ermittler dem Verdächtigen  
"nicht offen erkennbar" gegenübertrete. Es sei noch  
ungeklärt, ob solche Eingriffe "anlaßunabhängig oder  
verdachtsunabhängig" zugelassen werden dürfen, oder ob sie  
"nur aufgrund eines hinreichend konkreten Verdachts oder  
einer hinreichend substantiierten Gefahr" zugelassen werden  
sollen. Denn ein "wahlloses Beobachten " durch die Polizei  
von nicht allgemein zugänglicher privater Kommunikation  
würde "letztlich zu einem Einschüchterungseffekt führen, der  
Meinungsfreiheit, Meinungsvielfalt und damit auch die  
Demokratie gefährden könnte". Von diesen Einwänden will  
das BKA jedoch nichts wissen. Alle Aktionen seien rechtlich  
hundertprozentig legitimiert. 
 
Cyber-Cops als Lockvogel in den USA 
 
Die Kollegen von der für Kinderpornographie zuständigen US- 
Zollbehörde dürfen als "agent provocateurs" arbeiten und  
können auf diese Weise, so Schuster, tiefer in die Netzwerke  
von Händlern und Konsumenten eindringen. Dort sind 16  
Beamte tätig, doch allein in diesem Jahr wird die Abteilung  
auf 60 Personen aufgestockt. Im Rahmen der Rechtshilfe  
kann das Bundeskriminalamt Beweismittel anfordern.  
Schuster betonte, daß vor Gericht allerdings nur die  
Beweismittel verwendet werden dürfen, die "auf dem Boden  
des deutschen Rechts stünden. Nach Aussage von Glenn  
Nick, dem Chef des "Cyber Smuggling Center" in der US- 
Zollbehörde, werden Beweismittel jedoch an Deutschland  
weitergegeben - ungeachtet dessen, ob sie aufgrund von  
verdeckten Ermittlungen erlangt wurden oder nicht. Nach  
Auffassung der G8-Staaten ist dies legitim, da der  
ermittelnde Beamte nur das nationale Gesetz beachten muß.  
Alles andere scheint bislang eine Ermessensfrage der  
Gerichte zu sein, ob sie Beweismittel aus anderen Ländern,  
die mit im Inland nicht genehmigten Methoden erlangt  
wurden, anerkennen. 
 
Globalisierung der Strafverfolgung 
 
Leo Schuster ist davon überzeugt, daß mit der Globalisierung  
der Information auch die Globalisierung der Kriminalität  
einhergeht. Die internationale Kooperation von Strafverfolgern  
müsse daher vorangetrieben worden. Das BKA arbeitet im  
Rahmen der "European Working Party on Information  
Technology Crime" bei Interpol, im Expertenkomitee für  
Datennetzkriminalität "PC-CY" der Europäischen Union und  
der Arbeitsgruppe "High-Tech Crime" der G8-Staaten mit  
anderen nationalen Polizeiorganisationen zusammen.  
Innerhalb der EU und den G8-Staaten versuchen die Staaten  
sich auf "gemeinsame Handlungsmuster" in der  
Strafverfolgung im Internet zu einigen. Dabei müssen unter  
Umständen auch Rechtsnormen angepaßt werden. Im G8- 
Mitgliedsstaat Japan ist bis heute die digitale Verbreitung von  
Kinderpornographie nicht verboten. Jetzt soll ein Gesetz die  
Verbreitung kinderpornographischer Materialien auch in  
Japan unter Strafe stellen. 
 
Volltext 
http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/te/2951/1.html
                   
 
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edited by Harkank 
published on: 1999-06-16 
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